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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben

§ 3 - Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 216; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 7134-2-4 Sprengstoffe
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§ 3



Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung

1.
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG oder

2.
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG.

3.
(weggefallen)

wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.