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§ 5 - Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 216; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 7134-2-4 Sprengstoffe
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§ 5



(1) (weggefallen)

(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

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Zitierungen von § 5 SprengKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SprengKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SprengKostV
... Stoffe und von Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, im Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im ...