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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben
§ 5 - Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 216; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 7134-2-4 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.05.1978; FNA: 7134-2-4 Sprengstoffe
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§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) (weggefallen)
(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.
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Zitierungen von § 5 SprengKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SprengKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprengKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SprengKostV
... Stoffe und von Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, im Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2022/a28797.htm