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§ 4 - Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 216; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 7134-2-4 Sprengstoffe
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§ 4



(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüfstelle aufgewendeten Prüfmittel,

2.
beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,

3.
bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,

4.
die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden Kosten,

5.
Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen.

(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.

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Zitierungen von § 4 SprengKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SprengKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 4 3. SprengÄndG Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
... vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434), wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 2 wird nach der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ...