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§ 1 - ERP-Entwicklungshilfegesetz (ERPEntwHiG k.a.Abk.)
G. v. 09.06.1961 BGBl. II S. 577; zuletzt geändert durch Artikel 247 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 642-6 Bundesdarlehen und Kredite
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 642-6 Bundesdarlehen und Kredite
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§ 1
(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit mit dem Ausland, insbesondere mit den Entwicklungsländern, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, Verpflichtungen zur Gewährung von Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten der in § 3 bezeichneten Mittel zu übernehmen.
(2) In dem Umfang, in dem der Bund (ERP-Sondervermögen) aus den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, können neue Verpflichtungen ohne erneute Anrechnung auf den dort bezeichneten Gesamtbetrag übernommen werden. Soweit jedoch Verpflichtungen durch Erfüllung erlöschen, gilt dies nur in dem Umfang, als zur Erfüllung die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Mittel verwendet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 247 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 1 ERP-Entwicklungshilfegesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 247 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 125 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ERP-Entwicklungshilfegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERPEntwHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPEntwHiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ERPEntwHiG (vom 08.09.2015)
... Für den Förderungszweck, insbesondere zur Erfüllung der nach § 1 Abs. 1 eingegangenen Verpflichtungen, werden bereitgestellt: 1. aus dem ...
§ 4 ERPEntwHiG (vom 08.09.2015)
... und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 125 9. ZustAnpV ERP-Entwicklungshilfegesetz
... In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 4 Satz 1 des ERP-Entwicklungshilfegesetzes in der im ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 247 10. ZustAnpV Änderung des ERP-Entwicklungshilfegesetzes
... In § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 1 des ERP-Entwicklungshilfegesetzes in der im ...
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