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Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (ERP-Entwicklungshilfegesetz - ERPEntwHiG k.a.Abk.)
G. v. 09.06.1961 BGBl. II S. 577; zuletzt geändert durch Artikel 247 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 642-6 Bundesdarlehen und Kredite
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 642-6 Bundesdarlehen und Kredite
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§ 1
(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit mit dem Ausland, insbesondere mit den Entwicklungsländern, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, Verpflichtungen zur Gewährung von Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten der in § 3 bezeichneten Mittel zu übernehmen.
(2) In dem Umfang, in dem der Bund (ERP-Sondervermögen) aus den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, können neue Verpflichtungen ohne erneute Anrechnung auf den dort bezeichneten Gesamtbetrag übernommen werden. Soweit jedoch Verpflichtungen durch Erfüllung erlöschen, gilt dies nur in dem Umfang, als zur Erfüllung die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Mittel verwendet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 247 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.
§ 3
(1) Für den Förderungszweck, insbesondere zur Erfüllung der nach § 1 Abs. 1 eingegangenen Verpflichtungen, werden bereitgestellt:
- 1.
- aus dem ERP-Sondervermögen jährlich Mittel nach näherer Bestimmung des ERP-Wirtschaftsplans;
- 2.
- aus der Beschaffung im Wege des Kredits Geldmittel bis zur Höhe von insgesamt fünfhundert Millionen Deutsche Mark.
(2) Den Förderungsmitteln fließen sonstige Zuweisungen zu, wenn sie ausdrücklich für den Förderungszweck bestimmt sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geldmittel zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu beschaffen.
Text in der Fassung des Artikels 247 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 4
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 247 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 5
(1) Die Förderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermögens.
(2) Auf die Verwaltung der Mittel findet das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312), mit Ausnahme des § 2, Anwendung.
§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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