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§ 3 - ERP-Entwicklungshilfegesetz (ERPEntwHiG k.a.Abk.)
G. v. 09.06.1961 BGBl. II S. 577; zuletzt geändert durch Artikel 247 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 642-6 Bundesdarlehen und Kredite
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 642-6 Bundesdarlehen und Kredite
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§ 3
(1) Für den Förderungszweck, insbesondere zur Erfüllung der nach § 1 Abs. 1 eingegangenen Verpflichtungen, werden bereitgestellt:
- 1.
- aus dem ERP-Sondervermögen jährlich Mittel nach näherer Bestimmung des ERP-Wirtschaftsplans;
- 2.
- aus der Beschaffung im Wege des Kredits Geldmittel bis zur Höhe von insgesamt fünfhundert Millionen Deutsche Mark.
(2) Den Förderungsmitteln fließen sonstige Zuweisungen zu, wenn sie ausdrücklich für den Förderungszweck bestimmt sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geldmittel zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu beschaffen.
Text in der Fassung des Artikels 247 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 3 ERP-Entwicklungshilfegesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 247 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 125 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ERP-Entwicklungshilfegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERPEntwHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPEntwHiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ERPEntwHiG (vom 08.09.2015)
... einem Gesamtbetrag von eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten der in § 3 bezeichneten Mittel zu übernehmen. (2) In dem Umfang, in dem der Bund ... Erfüllung erlöschen, gilt dies nur in dem Umfang, als zur Erfüllung die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Mittel verwendet worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 125 9. ZustAnpV ERP-Entwicklungshilfegesetz
... In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 4 Satz 1 des ERP-Entwicklungshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 247 10. ZustAnpV Änderung des ERP-Entwicklungshilfegesetzes
... In § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 1 des ERP-Entwicklungshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil ...
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