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§ 2 - ERP-Entwicklungshilfegesetz (ERPEntwHiG k.a.Abk.)

G. v. 09.06.1961 BGBl. II S. 577; zuletzt geändert durch Artikel 247 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 642-6 Bundesdarlehen und Kredite
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§ 2



Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.

 
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Zitierungen von § 2 ERP-Entwicklungshilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERPEntwHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERPEntwHiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ERPEntwHiG
... ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312), mit Ausnahme des § 2 , ...