Tools:
Update via:
Änderung § 4 ERP-Entwicklungshilfegesetz vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 125 10. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ERPEntwHiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 247 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2023/al0-2300.htm