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Änderung § 4 ERP-Entwicklungshilfegesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 ERP-Entwicklungshilfegesetz, alle Änderungen durch Artikel 125 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ERPEntwHiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 125 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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