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Änderung § 4 ERP-Entwicklungshilfegesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 ERP-Entwicklungshilfegesetz, alle Änderungen durch Artikel 247 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des ERPEntwHiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 247 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

(heute geltende Fassung)