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Artikel 3 - 2. AAÜG-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG k.a.Abk.)
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Geltung ab 01.05.1999; FNA: 826-30-2/2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.05.1999; FNA: 826-30-2/2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Artikel 3 Änderung des Fremdrentengesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 22a des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt."
- 3.
- In Absatz 3 werden die Textstellen „Absätze 1 und 2 gelten" durch die Textstelle „Absatz 2 gilt" und die Textstelle „Zeiten nach Absätzen 1 und 2" durch die Textstelle „Zeiten nach Absatz 2" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 2. AAÜG-Änderungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. AAÜG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. AAÜG-ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten
... 1038) fallen. (8) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3, 12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein ...
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