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Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG k.a.Abk.)
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Geltung ab 01.05.1999; FNA: 826-30-2/2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.05.1999; FNA: 826-30-2/2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In. Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1993" durch das Datum „30. Juni 1995" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden- Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht." - c)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 7 und wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist."
- 2.
- In § 6 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „zu dem jeweiligen Betrag" durch die Wörter „zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird Wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Textstelle „30. Juni" durch die Textstelle „17. März" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden das Wort „sowie" durch das Wort „oder" und die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe "26" durch die Angabe „27 und" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach der Zahl „2" das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter." - bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind."
- c)
- Absatz 5 Sitz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit."
- 6.
- In § 11 Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Abs. 1a des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, gilt für die Bewertung des Körper- oder Gesundheitsschadens bei Festsetzungen von Dienstbeschädigungsteilrenten aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entsprechend." - 7.
- § 12 wird aufgehoben.
- 8.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 13 Abs. 1 wird das Komma am Ende der Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Die Nummer 4 wird gestrichen.
- c)
- Die Nummer 5 wird gestrichen.
- 9.
- § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberechnung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen."
- 10.
- In § 15 wird Absatz 2a aufgehoben.
- 11.
- In § 16 wird Absatz 1 aufgehoben.
- 12.
- Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
Jahreshöchstverdienst nach § 7
Kalenderjahr | Betrag in Deutsche Mark |
1950 | 3.183,00 |
1951 | 3.408,00 |
1952 | 3.628,00 |
1953 | 3.883,00 |
1954 | 4.157,00 |
1955 | 4.268,00 |
1956 | 4.392,00 |
1957 | 4.551,00 |
1958 | 4.849,00 |
1959 | 5.169,00 |
1960 | 5.328,00 |
1961 | 5.433,00 |
1962 | 5.570,00 |
1963 | 5.689,00 |
1964 | 5.812,00 |
1965 | 5.969,00 |
1966 | 6.176,00 |
1967 | 6.416,00 |
1968 | 6.609,00 |
1969 | 6.835,00 |
1970 | 7.069,00 |
1971 | 7.287,00 |
1972 | 7.526,00 |
1973 | 7.740,00 |
1974 | 8.008,00 |
1975 | 8.301,00 |
1976 | 8.534,00 |
1977 | 8.801,00 |
1978 | 9.073,00 |
1979 | 9.311,00 |
1980 | 9.448,00 |
1981 | 9.768,00 |
1982 | 10.016,00 |
1983 | 10.204,00 |
1984 | 10.428,00 |
1985 | 10.651,00 |
1986 | 11.110,00 |
1987 | 11.591,00 |
1988 | 12.012,00 |
1989 | 12.392,00 |
1. Januar bis 17. März 1990 | 13.660,00". |
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2001(BGBl. I S. 1598), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 310 folgende Angaben eingefügt:
- 2.
- § 256a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst."
- 3.
- In § 291c wird vor der Verweisung „315a", die Verweisung „256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3," eingefügt.
- 4.
- § 307a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn-ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt." - b)
- In dem bisherigen Satz 3 wird die Verweisung „Satz 2" durch die Verweisung „Satz 4" ersetzt.
- 5.
- § 307b wird wie folgt gefasst:
„§ 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neuzu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.(2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.(3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:- 1.
- Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind' nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
- 2.
- Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung" eines Kindes sind, außer Betracht.
- 3.
- Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch zwölf geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem-1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
- 4.
- Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht.
- 5.
- Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.
- 6.
- Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.
- 7.
- Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.(5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.(7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird; dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind." - 6.
- In § 309 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn en neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist."
- 7.
- Nach § 310 wird eingefügt:
„§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am 1: Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 19538." - 8.
- Nach § 310a wird eingefügt:
„§ 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes." - 9.
- Die Anlage 17 wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Fremdrentengesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 22a des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt."
- 3.
- In Absatz 3 werden die Textstellen „Absätze 1 und 2 gelten" durch die Textstelle „Absatz 2 gilt" und die Textstelle „Zeiten nach Absätzen 1 und 2" durch die Textstelle „Zeiten nach Absatz 2" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 6 § 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absatzbezeichnung (1)" wird gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5 Änderung des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
In § 6 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes vom 24. Juli 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden die Wörter Abs. 1 Satz 2 oder" und jeweils" gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
In § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676) wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigeres Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte."
(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigeres Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte."
Artikel 7 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden." - 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunk ten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch höchstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ermittelten" die Wörter „oder sich aus Absatz 1a ergebenden" eingefügt.
- 3.
- Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung."
Artikel 8 Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 1995 (BGBl. I S. 999), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird gestrichen.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „307b Abs. 3" durch die Angabe „307b Abs. 4 bis 7" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Beitrags zur Krankenversicherung" durch die Wörter „der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Führt die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Rentenbetrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhöhungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem bisher die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berechnete Rente aufgeteilt worden war. Für die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen sowie den darauf entfallenden von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragenden Teil des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt Satz 1 entsprechend."
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter „des Beitrags zur Krankenversicherung" durch die Wörter „der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 307b Abs. 3" durch die Angabe „§ 307b Abs. 4 bis 7" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Rente übersteigt; hierbei sind auch Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben." - cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „des Beitrags zur Krankenversicherung" durch die Wörter „der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung" und die Wörter „besitzgeschützten Betrag" durch die Wörter „nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Betrag" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren 1998 bis 2001 je 30 Millionen DM" durch die Wörter „im Jahr 1998 50 Millionen DM" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Ab dem Jahr 1999 werden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Verwaltungskosten, die zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen einer Abrechnung erstattet. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die Erstattung geltend gemacht wird, die für die Durchführung erforderlichen Verwaltungskosten nach. Die Nachweise für die Jahre 1999 und 2000 können bis zum 31. Juli 2001 erbracht werden. Für die Ermittlung der Personalkosten gelten die Personalkostensätze des Bundes entsprechend."
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung wird nach dem Wort „Beitrittsgebiet" der Punkt durch ein Komma ersetzt und eingefügt:
- „7.
- Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben."
- 2.
- § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Aufwendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der jeweiligen Leistung."
Artikel 10 Auflösung des Sondervermögens der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland geführte Guthaben des Rentenfonds der Partei des Demokratischen Sozialismus wird aufgelöst und in den Haushalt des Bundes überführt.
Artikel 11 Übergangsregelung
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4, 10 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April 1999 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.
Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die auf Artikel 8 und 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 13 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe c, Nr. 6, 7, 11, Artikel 2 Nr. 6, Artikel 6 und 8 bis 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 25. Oktober 1998 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 10 treten am ersten Tag des zwölften auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 5 und 9 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war.
(6) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 tritt Artikel 1 Nr. 9 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war.
(7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 treten § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war; Absatz 8 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für Personen, die in den Geltungsbereich der Anlage 7 zu § 6 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) fallen.
(8) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3, 12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war. Für Personen,bei denen § 22a des Fremdrentengesetzes anzuwenden ist, tritt anstelle des Überführungsbescheides eines Versorgungsträgers der Bescheid des Trägers der Rentenversicherung.
(9) Mit Wirkung vom 1. August 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war.
(10) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb uhd Nr. 8 Buchstabe b für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war.
(11) Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 treten Artikel 5 für Personen, die am 28. April 1999 einen Bescheid des Versorgungsträgers nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war, und Artikel 7 in Kraft.
(12) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 in Kraft; soweit am 10. November 1998 ein Rentenbescheid mit Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post noch nicht bindend bewilligt war, tritt Artikel 2 Nr. 1 Buchstäbe a, Nr. 2 bis 4 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
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