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Artikel 1 - 2. AAÜG-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG k.a.Abk.)
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Geltung ab 01.05.1999; FNA: 826-30-2/2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.05.1999; FNA: 826-30-2/2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Artikel 1 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In. Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1993" durch das Datum „30. Juni 1995" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden- Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht." - c)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 7 und wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist."
- 2.
- In § 6 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „zu dem jeweiligen Betrag" durch die Wörter „zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird Wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Textstelle „30. Juni" durch die Textstelle „17. März" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden das Wort „sowie" durch das Wort „oder" und die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe "26" durch die Angabe „27 und" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach der Zahl „2" das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter." - bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind."
- c)
- Absatz 5 Sitz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit."
- 6.
- In § 11 Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Abs. 1a des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, gilt für die Bewertung des Körper- oder Gesundheitsschadens bei Festsetzungen von Dienstbeschädigungsteilrenten aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entsprechend." - 7.
- § 12 wird aufgehoben.
- 8.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 13 Abs. 1 wird das Komma am Ende der Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Die Nummer 4 wird gestrichen.
- c)
- Die Nummer 5 wird gestrichen.
- 9.
- § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberechnung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen."
- 10.
- In § 15 wird Absatz 2a aufgehoben.
- 11.
- In § 16 wird Absatz 1 aufgehoben.
- 12.
- Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
Jahreshöchstverdienst nach § 7
Kalenderjahr | Betrag in Deutsche Mark |
1950 | 3.183,00 |
1951 | 3.408,00 |
1952 | 3.628,00 |
1953 | 3.883,00 |
1954 | 4.157,00 |
1955 | 4.268,00 |
1956 | 4.392,00 |
1957 | 4.551,00 |
1958 | 4.849,00 |
1959 | 5.169,00 |
1960 | 5.328,00 |
1961 | 5.433,00 |
1962 | 5.570,00 |
1963 | 5.689,00 |
1964 | 5.812,00 |
1965 | 5.969,00 |
1966 | 6.176,00 |
1967 | 6.416,00 |
1968 | 6.609,00 |
1969 | 6.835,00 |
1970 | 7.069,00 |
1971 | 7.287,00 |
1972 | 7.526,00 |
1973 | 7.740,00 |
1974 | 8.008,00 |
1975 | 8.301,00 |
1976 | 8.534,00 |
1977 | 8.801,00 |
1978 | 9.073,00 |
1979 | 9.311,00 |
1980 | 9.448,00 |
1981 | 9.768,00 |
1982 | 10.016,00 |
1983 | 10.204,00 |
1984 | 10.428,00 |
1985 | 10.651,00 |
1986 | 11.110,00 |
1987 | 11.591,00 |
1988 | 12.012,00 |
1989 | 12.392,00 |
1. Januar bis 17. März 1990 | 13.660,00". |
Zitierungen von Artikel 1 2. AAÜG-Änderungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AAÜG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. AAÜG-ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 2. AAÜG-ÄndG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf Artikel 8 und 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ...
Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe c, Nr. 6, 7, 11, Artikel 2 Nr. 6, Artikel 6 und 8 bis 12 ... 6, Artikel 6 und 8 bis 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 25. Oktober 1998 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 4 ... 1 Nr. 8 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 25. Oktober 1998 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 10 treten am ersten Tag des zwölften auf den Monat der ... folgenden Kalendermonats in Kraft. (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 5 und 9 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein ... Rentenbescheid noch nicht bindend war. (6) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 tritt Artikel 1 Nr. 9 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht ... Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) fallen. (8) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3, 12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein ... Trägers der Rentenversicherung. (9) Mit Wirkung vom 1. August 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa für Personen in Kraft, für die am 28. April ... noch nicht bindend war. (10) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb uhd Nr. 8 Buchstabe b für Personen in Kraft, für ...
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