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Artikel 6 - 2. AAÜG-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG k.a.Abk.)
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Geltung ab 01.05.1999; FNA: 826-30-2/2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.05.1999; FNA: 826-30-2/2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Artikel 6 Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
In § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676) wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigeres Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte."
(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigeres Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte."
Zitierungen von Artikel 6 2. AAÜG-Änderungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. AAÜG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. AAÜG-ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten
... (2) Artikel 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe c, Nr. 6, 7, 11, Artikel 2 Nr. 6, Artikel 6 und 8 bis 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 8 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Artikel 6 SozEntschRÄndG Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
... im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt geändert: 1. Das ...
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