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Artikel 4 - 2. AAÜG-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 6 § 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 4 2. AAÜG-Änderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. AAÜG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AAÜG-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten
... fallen. (8) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3, 12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid ...