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Artikel 9 - 2. AAÜG-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG k.a.Abk.)
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Geltung ab 01.05.1999; FNA: 826-30-2/2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.05.1999; FNA: 826-30-2/2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung wird nach dem Wort „Beitrittsgebiet" der Punkt durch ein Komma ersetzt und eingefügt:
- „7.
- Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben."
- 2.
- § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Aufwendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der jeweiligen Leistung."
Zitierungen von Artikel 9 2. AAÜG-Änderungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. AAÜG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. AAÜG-ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe c, Nr. 6, 7, 11, Artikel 2 Nr. 6, Artikel 6 und 8 bis 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c ...
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