Die
Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vom
17. März 2000 (BGBl. I S. 233) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung wird nach dem Wort „Beitrittsgebiet" der Punkt durch ein Komma ersetzt und eingefügt:
- „7.
- Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben."
- 2.
- § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Aufwendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der jeweiligen Leistung."
Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten ... Artikel 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe c, Nr. 6, 7, 11, Artikel 2 Nr. 6, Artikel 6 und 8 bis 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c ...