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§ 21 - Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
G. v. 04.05.1976 BGBl. I S. 1153; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 21 Anfechtung der Wahl von Delegierten
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind
- 1.
- mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
- 2.
- der Betriebsrat,
- 3.
- der Sprecherausschuss,
- 4.
- das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Zitierungen von § 21 MitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MitbestG Grundsatz (vom 01.05.2015)
... sowie die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den §§ 7 bis 24 dieses Gesetzes und, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2034/a28973.htm