Tools:
Update via:
§ 24 - Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
G. v. 04.05.1976 BGBl. I S. 1153; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
§ 24 Verlust der Wählbarkeit und Änderung der Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
Zitierungen von § 24 MitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MitbestG Grundsatz (vom 01.05.2015)
... die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den §§ 7 bis 24 dieses Gesetzes und, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2034/a28976.htm