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§ 18 - Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
G. v. 04.05.1976 BGBl. I S. 1153; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Zweiter Teil Aufsichtsrat
Zweiter Abschnitt Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Vierter Unterabschnitt Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 18
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. 2§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 3Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.
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