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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen (ZKtgScheinG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1968 BGBl. I S. 1389; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 28.12.1968; FNA: 613-4-7 Zölle
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§ 2



Zollkontingentscheine werden von den für die Einfuhr der betreffenden Waren nach dem Außenwirtschaftsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Stellen des Bundes (Zollkontingentscheinstellen) erteilt.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZKtgScheinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKtgScheinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZKtgScheinG
... Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 2 zuständige ...