Tools:
Update via:
Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz - MEG III k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Gesetzes über Statistiken im Handwerk" durch das Wort „Handwerkstatistikgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerkstatistikgesetzes,".
Artikel 2 Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 HwStatG § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9
Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „genutzt, die den statistischen Ämtern" durch die Wörter „ausgewertet, die den Statistikbehörden" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Zählungen im Handwerk
Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet." - 3.
- Die §§ 5, 6, 8 und 9 werden aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Dem § 16 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
- „(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
§ 10 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."
Artikel 5 Änderung des Energiestatistikgesetzes
§ 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen." - 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben."
Artikel 6a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Zahl „3.900" durch die Zahl „5.000" ersetzt.
Artikel 6b Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
In § 68 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird der Nummer 3 abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen."
Artikel 8 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro".
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 GewO § 14, § 15a, § 15b, § 34c, § 34d, § 56, § 145, § 146, § 157 (neu), mWv. 0. Dezember 0000 offen
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma."
- 3.
- Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben.
- 4.
- In § 34c Abs. 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154)" durch die Wörter „§ 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs" ersetzt.
- 5.
- § 34d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät."
abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000
- b)
- In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Entsprechendes gilt für in der Schweiz niedergelassene und dort in ein Register eingetragene Versicherungsvermittler."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5a.
- In § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden das Wort „geistigen" durch das Wort „alkoholischen" und das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „dritter Halbsatz" die Wörter „und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden" angefügt.
- 6.
- § 145 Abs. 3 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder".
- 7.
- § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird aufgehoben.
- 8.
- Nach § 156 wird folgender § 157 eingefügt:
„§ 157 Übergangsregelung zu § 34c
Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeitpunkt erteilt."
Artikel 10 Änderung der Pfandleiherverordnung
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 PfandlV § 5, § 7, § 8, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16
Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „abzuführen" die Wörter „oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen" eingefügt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
- 3.
- In § 8 wird das Wort „angemessen" gestrichen.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen."
- 5.
- Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.
- 6.
- § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 11 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Änderung der Versteigererverordnung
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 VerstV § 2, § 3, § 5, § 9, § 10
Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Münzversteigerungen" die Wörter „und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" eingefügt.
- 2.
- In § 3 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt."
- 3.
- § 5 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und" durch die Angabe „§§ 3, 4 oder §" ersetzt.
- 5.
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
Artikel 13 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 MilchMargG § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder".
- b)
- Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder".
- 2.
- Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige Dritte Abschnitt wird Zweiter Abschnitt und die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen". - 4.
- Der bisherige § 7 wird § 3 und wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
- Anforderungen an die Sachkunde für die in einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen zu bestimmen sowie
- 2.
- Art und Weise des Nachweises der Sachkunde zu regeln.
- 5.
- Der bisherige § 8 wird § 4 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1" ersetzt.
- 6.
- Der bisherige Vierte Abschnitt wird Dritter Abschnitt.
- 7.
- Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 5 und 6.
- 8.
- Der bisherige § 12 wird § 7 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 und § 7" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.
- 9.
- Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Abschnitt.
- 10.
- Der bisherige § 13 wird § 8, und in Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Nr. 1" durch die Angabe „§ 10 Nr. 1" ersetzt.
- 11.
- Der bisherige § 14 wird § 9 und wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
- cc)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 3" und die Angabe „§ 15 Nr. 2" durch die Angabe „§ 10 Nr. 2" ersetzt.
- 12.
- Der bisherige § 15 wird § 10 und wie folgt geändert:
- 13.
- Der bisherige § 16 wird § 11 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 8" und die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.
- 14.
- Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.
- 15.
- Die bisherigen §§ 17 bis 21 werden die §§ 12 bis 16.
Artikel 14 Änderung des Mutterschutzgesetzes
§ 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 werden die Wörter „zu Lasten des Bundes" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 3 werden die Wörter „für den Zuschuss des Bundes" gestrichen.
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 29 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Bund" durch die Wörter „von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle" ersetzt.
Artikel 15a Änderung der Reichsversicherungsordnung
In § 200 Abs. 2 Satz 6 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Bund" durch die Wörter „von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle" ersetzt.
Artikel 16 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 141 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen und nach dem Wort „Abrechnungsstellen" werden die Wörter „für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion" eingefügt.
- 2.
- § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
Artikel 16a Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:
Artikel 17 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 ZollVG § 6, EGBGB Artikel 94
- 1.
- § 6 Abs. 7 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird aufgehoben.
- 2.
- In Artikel 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „der gewerblichen Pfandleiher und" gestrichen.
Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 HwZPV HwäGewZV ZKtgScheinG PostGOWiZV FAGOWiZV APflV
(1) Die Verordnung zur Verlängerung der Periodizität der Zählung im Handwerk vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2161) wird aufgehoben.
(2) Die Handwerkähnliche Gewerbe-Zählungs-Verordnung vom 19. Mai 1995 (BGBl. I S. 736) wird aufgehoben.
(3) Die Verordnung über die Auskunftspflicht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.
(4) Es werden aufgehoben:
- 1.
- Die Artikel 3 und 7 des Gesetzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 2.
- die Artikel III, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XII Abs. 2 und Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 132 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
- 3.
- die Artikel 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 549),
- 4.
- die Artikel 2 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773),
- 5.
- die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (BGBl. I S. 1465), das zuletzt durch Artikel 133 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und
- 6.
- die Artikel III bis V des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1281), das durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773) geändert worden ist.
(5) Das Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 35 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.
(6) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom 19. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2458), geändert durch die Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2494), wird aufgehoben.
Artikel 19 Neubekanntmachung des Handwerkstatistikgesetzes und des Milch- und Margarinegesetzes
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Handwerkstatistikgesetz in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann das Milch- und Margarinegesetz in der vom 25. März 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 20 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(3) Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe b tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Versicherungserlaubnissen in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
(4) Artikel 18 Abs. 4 Nr. 5 tritt am 1. März 2010 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. März 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8676/index.htm