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Artikel 6 - Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen." - 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben."
Zitierungen von Artikel 6 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MEG III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MEG III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 20 MEG III Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 3 bis 6b und 14 bis 15a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (3) Artikel 9 Nr. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 774
Artikel 2 EPFG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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