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Artikel 3 - Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Umweltstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 UStatG § 16

Dem § 16 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."



 

Zitierungen von Artikel 3 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MEG III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MEG III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 MEG III Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 3 bis 6b und 14 bis 15a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (3) Artikel 9 Nr. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 7 RGU Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt ...