Artikel 16 - Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 TKG § 141, § 142

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:

1.
§ 141 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen und nach dem Wort „Abrechnungsstellen" werden die Wörter „für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion" eingefügt.

2.
§ 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 8 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 16 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 MEG III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MEG III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
Artikel 4 TKEntschNeuOG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 12a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden ...


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