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§ 2 - Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen (ZKtgScheinG
k.a.Abk.
)
G. v. 20.12.1968
BGBl. I S. 1389
; aufgehoben durch
Artikel 18
G. v. 17.03.2009
BGBl. I S. 550
Geltung ab 28.12.1968; FNA: 613-4-7
Zölle
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
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→
§ 3
§ 2
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Zollkontingentscheine werden von den für die Einfuhr der betreffenden Waren nach dem
Außenwirtschaftsgesetz
und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Stellen des Bundes (Zollkontingentscheinstellen) erteilt.
§ 1
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§ 3
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Zitierungen von
§ 2 Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZKtgScheinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZKtgScheinG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 ZKtgScheinG
... Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach §
2
zuständige ...
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