(1) Die Erteilung von Zollkontingentscheinen kann mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten verbunden werden, soweit dies zur Wahrung der gemäß § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes festgesetzten Verteilungsgrundsätze erforderlich ist. Zollkontingentscheine können insbesondere mit der Auflage verbunden werden, die Zollkontingentswaren nur zur Belieferung von Verbrauchern in bestimmten Teilen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu verwenden.
(2) Ist ein Zollkontingentschein unter der Auflage erteilt worden, daß die Zollkontingentswaren nur in bestimmter Weise verwendet werden dürfen (Verwendungsbeschränkung), so hat der aus dem Zollkontingentschein Berechtigte die Verwendungsbeschränkung jedem Erwerber der Zollkontingentsware spätestens bei der Veräußerung mitzuteilen. Die Verwendungsbeschränkung und die Mitteilungspflicht gemäß Satz 1 gelten auch für den Erwerber.