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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben
§ 5 - Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen (ZKtgScheinG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.1968 BGBl. I S. 1389; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 28.12.1968; FNA: 613-4-7 Zölle
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Geltung ab 28.12.1968; FNA: 613-4-7 Zölle
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§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zollkontingentscheine dürfen vom Berechtigten nicht einem anderen zur Ausnutzung überlassen werden. Niemand darf einen ihm nicht zustehenden Zollkontingentschein für sich ausnutzen.
(2) Zollkontingentscheine, die nicht ausgenutzt werden, sind unverzüglich nach Eintritt der Gründe der Zollkontingentscheinstelle zurückzugeben.
Zitierungen von § 5 Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZKtgScheinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZKtgScheinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ZKtgScheinG
... entgegen der Beschränkung verwendet werden, 4. entgegen § 5 Abs. 1 einen Zollkontingentschein einem anderen zur Ausnutzung überläßt oder einen ... ihm nicht zustehenden Zollkontingentschein für sich ausnutzt, 5. entgegen § 5 Abs. 2 Zollkontingentscheine, die nicht ausgenutzt werden, nicht unverzüglich nach Eintritt ...
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