(1) Zollkontingentscheine dürfen vom Berechtigten nicht einem anderen zur Ausnutzung überlassen werden. Niemand darf einen ihm nicht zustehenden Zollkontingentschein für sich ausnutzen.
(2) Zollkontingentscheine, die nicht ausgenutzt werden, sind unverzüglich nach Eintritt der Gründe der Zollkontingentscheinstelle zurückzugeben.
§ 8 ZKtgScheinG ... entgegen der Beschränkung verwendet werden, 4. entgegen § 5 Abs. 1 einen Zollkontingentschein einem anderen zur Ausnutzung überläßt oder einen ... ihm nicht zustehenden Zollkontingentschein für sich ausnutzt, 5. entgegen § 5 Abs. 2 Zollkontingentscheine, die nicht ausgenutzt werden, nicht unverzüglich nach Eintritt ...