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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 8 - Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen (ZKtgScheinG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1968 BGBl. I S. 1389; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 28.12.1968; FNA: 613-4-7 Zölle
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§ 8



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Zollkontingentschein zu erschleichen,

2.
zollfrei oder zollermäßigt eingeführte Waren entgegen einer im Zollkontingentschein enthaltenen Auflage verwendet,

3.
entgegen § 4 Abs. 2 einem Erwerber eine Verwendungsbeschränkung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt und dadurch bewirkt, daß Zollkontingentswaren entgegen der Beschränkung verwendet werden,

4.
entgegen § 5 Abs. 1 einen Zollkontingentschein einem anderen zur Ausnutzung überläßt oder einen ihm nicht zustehenden Zollkontingentschein für sich ausnutzt,

5.
entgegen § 5 Abs. 2 Zollkontingentscheine, die nicht ausgenutzt werden, nicht unverzüglich nach Eintritt der Gründe der Zollkontingentscheinstelle zurückgibt,

6.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 2 zuständige Zollkontingentscheinstelle.

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