(1) Die nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Zollkontingentscheinstellen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von den Zollkontingentscheinstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des zur Auskunft Verpflichteten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des zur Auskunft Verpflichteten Einsicht zu nehmen. Der zur Auskunft Verpflichtete hat die Maßnahmen nach Satz 2 zu dulden.
(2) Zur Auskunft verpflichtet ist, wer unmittelbar oder mittelbar an der Einfuhr oder an der Weiterlieferung von Waren eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufzuteilenden Zollkontingents teilnimmt.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8 ZKtgScheinG ... der Gründe der Zollkontingentscheinstelle zurückgibt, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vornahme von ...