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Fünfter Unterabschnitt - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Zweites Kapitel Rentenanspruch

Zweiter Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Fünfter Unterabschnitt Rentenrechtliche Zeiten

§ 18 Begriffsbestimmungen



Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
in der Sozialpflichtversicherung

a)
Arbeitsjahre als

aa)
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,

bb)
Zurechnungszeiten und

b)
Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,

2.
in der FZR

a)
Beitragszeiten zur FZR und

b)
Zurechnungszeiten zur FZR.


§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit



(1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflichtversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.

(2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und

1.
Dienstzeiten geleistet haben

a)
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

b)
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,

2.
vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren,

3.
während des Bezugs einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,

4.
sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres in einer Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direktstudium befunden haben, einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Ferien,

5.
aus politischen oder rassischen Gründen während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausscheiden mußten oder von einer solchen ferngehalten worden sind,

6.
während einer bestehenden Pflichtversicherung Geldleistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhalten haben,

7.
vor dem 8. Mai 1945 militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet oder sich anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft befunden haben,

8.
sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung befunden haben,

9.
vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder Dienstzeiten als Beamter geleistet haben,

10.
vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets eine Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hat oder nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt,

11.
vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets Mitglied einer Produktionsgenossenschaft waren, wenn dafür nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt,

12.
sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat,

13.
während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt worden sind,

14.
in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als mitarbeitende Familienangehörige selbständiger Land- und Forstwirte tätig gewesen sind,

15.
in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehegatten tätig gewesen sind,

16.
in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,

17.
Zeiten einer Tätigkeit haben, die nach den Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und

-
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirche und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980,

-
der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,

-
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1985,

-
der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,

-
der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986,

einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt sind,

18.
Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,

die Zeiten nach Nummer 10 und 11 bei Personen, die nicht Deutsche sind, jedoch nur, wenn im Beitrittsgebiet für mindestens fünf Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten vor dem 1. Januar 1997, in denen Versicherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch gehindert waren, daß sie

1.
wegen der Pflege eine Tätigkeit, für die Pflichtversicherung bestand, beenden mußten oder

2.
die Pflege während oder unmittelbar im Anschluß an eine Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von Kindern bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgenommen haben.

Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten

1.
der Ehegatte,

2.
Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2),

3.
Eltern und Geschwister beider Ehepartner,

sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.

(4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).


§ 20 Zurechnungszeiten



(1) Bei der Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung werden als Zurechnungszeiten angerechnet

1.
Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet, für die Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind,

2.
für Frauen

a)
ein Jahr, wenn 20 bis unter 25 Jahre,

b)
zwei Jahre, wenn 25 bis unter 30 Jahre,

c)
drei Jahre, wenn 30 bis unter 35 Jahre,

d)
vier Jahre, wenn 35 bis unter 40 Jahre,

e)
fünf Jahre, wenn 40 und mehr Jahre

einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen, bei der Berechnung von Renten wegen Alters,

3.
für Frauen

a)
ein Jahr für jedes geborene Kind und Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres im Haushalt aufgenommen worden sind,

b)
drei Jahre für jedes Kind, wenn sie drei und mehr Kinder geboren oder Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben und der Anspruch auf Rente allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht,

4.
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Berechnung von Invalidenrenten und Bergmannsinvalidenrenten, wenn der Anspruch allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht,

5.
Zeiten des früheren Bezugs einer Invalidenrente, Kriegsbeschädigtenrente oder Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln sowie Zeiten des Vorliegens von Invalidität, auch wenn ein Anspruch auf Invalidenrente nicht bestand, soweit diese Zeiten nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt werden.

(2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten werden. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Zurechnungszeit.


§ 21 Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung



(1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur

1.
Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,

2.
Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die von dieser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823) übernommen wurden,

gezahlt worden sind.

(2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung außerhalb des Beitrittsgebiets.


§ 22 Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung



Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten

1.
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

2.
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes

zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden hat. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestanden hat.


§ 23 Bergmännische Tätigkeiten



(1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte

1.
Untertagetätigkeiten und

2.
Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen und in der Anordnung Nummer 1 über den Katalog der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972, geändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975, genannt sind,

ausgeübt haben.

(2) Untertagetätigkeiten sind

1.
alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten,

2.
Arbeiten als Anschläger an der Hängebank,

3.
ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten,

4.
Arbeiten als Fördermaschinist,

5.
Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleichgestellt waren,

6.
Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzter.

(3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter Tage verfahren wurde.

(4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der

1.
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und der Quarantäne,

2.
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,

3.
der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder,

wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.


§ 24 Beitragszeiten zur FZR



(1) Beitragszeiten zur FZR sind Zeiten, in denen neben einer bestehenden Pflichtversicherung Beiträge für ein Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet worden sind.

(2) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in denen Versicherte vom Beitritt zur FZR an, längstens bis zum 30. Juni 1990

1.
sozialpflichtversichert waren,

2.
Dienstzeiten geleistet haben

a)
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

b)
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,

3.
ein Direktstudium absolviert haben,

4.
nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, unbezahlt von der Arbeit freigestellt waren,

5.
im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat,

6.
Zeiten der Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen nach § 19 Abs. 3,

soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet worden ist.

(3) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind, wenn sie vor Beginn des Freiheitsentzugs der FZR angehört haben oder nach Beendigung des Freiheitsentzugs der FZR beigetreten waren.

(4) Beitragszeiten zur FZR sind auch Zeiten, für die nach den im § 19 Abs. 2 Nr. 17 genannten Vereinbarungen Beiträge für die Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet worden sind.

(5) Beitragszeiten zur FZR sind auch Dienstzeiten von dem Zeitpunkt an, von dem an erstmals Beiträge über 60 Mark monatlich zu den Versorgungsordnungen nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gezahlt worden sind, wenn danach der Beitritt zur FZR erfolgt ist.


§ 25 Zurechnungszeiten zur FZR



Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR werden als Zurechnungszeiten angerechnet

1.
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus der FZR ausgetreten ist,

2.
Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.


§ 26 Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten



(1) Bei der Ermittlung

1.
der allgemeinen Wartezeit und

2.
der Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4

zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.

(2) Bei der Ermittlung

1.
der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2,

2.
der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit,

3.
der Zeiten der bergmännischen Tätigkeit nach § 5 und

4.
der Zeiten von Untertagetätigkeiten

zählen je zwölf Kalendermonate als ein Jahr, ein verbleibender Rest von mehr als sechs Kalendermonaten als ein weiteres Jahr.

(3) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge zur FZR oder zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, sind die dem Einkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR anzuerkennen. Satz 1 ist für die Anerkennung von Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.