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Änderung § 19 Konsulargesetz vom 01.01.2009
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung | |
(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt. | |
(Text alte Fassung) (2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann | (Text neue Fassung) (2) 1 Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann |
1. Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden, | |
2. Auflassungen entgegennehmen, 3. eidesstattliche Versicherungen abnehmen und 4. Eheschließungen vornehmen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. Sie können nur dann | 2. Auflassungen entgegennehmen und 3. Versicherungen an Eides statt abnehmen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. 2 Sie können nur dann |
1. Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen, 2. Verklarungen aufnehmen und 3. Eide abnehmen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. | |
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt. | (3) 1 Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. 2 Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt. |
(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden. |
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