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Änderung § 12 Konsulargesetz vom 17.08.2015

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Entgegennahme von Erklärungen


Die Konsularbeamten sind befugt,

1. Auflassungen entgegenzunehmen,

(Text alte Fassung)

2. Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden,

(Text neue Fassung)

2. Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden,

3. einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.



(heute geltende Fassung)