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Änderung § 2 Konsulargesetz vom 01.09.2009
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Übertragene konsularische Aufgaben | |
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten, - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, - Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten, - Personenstandsangelegenheiten, | |
(Text alte Fassung) - Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, | (Text neue Fassung) - Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, |
- Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden, - Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten, - Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, - Zustellungen, - Überwachung der Einhaltung von Verträgen. |
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