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Änderung § 25 Konsulargesetz vom 02.04.2020
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§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Besondere gesetzliche Regelung | |
(Text alte Fassung) Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben. | (Text neue Fassung) 1 Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben. 2 Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte. |
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