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Änderung § 25 Konsulargesetz vom 02.04.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 Konsulargesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. KonsGÄndG am 2. April 2020 und Änderungshistorie des KonsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Besondere gesetzliche Regelung


(Text alte Fassung)

Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben.

(Text neue Fassung)

1 Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben. 2 Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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