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§ 2 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Steuertarif



(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6% vol 51 Euro/hl.

(3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.

 
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