Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

Teil 1 Schaumwein

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand



(1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Schaumweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:

1.
Unterpositionen 2204 10, 2204 2110, 2204 2910 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen.

2.
Unterposition 2206 0091 und nicht von Nummer 1 erfaßte Unterpositionen 2204 10, 2204 2110, 2204 2910 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen.

3.
Unterposition 2206 0091 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die nach Absatz 3 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

2.
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen über die Feststellung des Alkoholgehaltes und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen.


§ 2 Steuertarif



(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6% vol 51 Euro/hl.

(3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.


§ 3 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen



(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er

1.
als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

2.
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

3.
unter Steueraufsicht vernichtet wird.

(2) Soweit nach den §§ 132, 139 des Gesetzes über das Branntweinmonopol für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet wird, finden diese Vorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwendung.


§ 4 Steueraussetzungsverfahren



(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der

1.
sich in einem Steuerlager befindet,

2.
nach den §§ 10 bis 12 befördert wird.

(2) Steuerlager sind

1.
Schaumweinherstellungsbetriebe (§ 5),

2.
Schaumweinlager (§ 6).


§ 5 Schaumweinherstellungsbetriebe



(1) Schaumweinherstellungsbetriebe sind Betriebsstätten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt und gelagert wird. Diese Betriebsstätten dienen auch der Verwendung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Schaumweins zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind. Will der Hersteller in seinem Betrieb Schaumwein lagern, der von Dritten erzeugt wurde, so kann dafür Sicherheit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 verlangt werden.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben,

b)
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.




§ 6 Schaumweinlager



(1) Schaumweinlager sind Lagerstätten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung

1.
durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter zeitlich unbegrenzt gelagert,

2.
zur Herstellung von nicht der Schaumweinsteuer unterliegenden Getränken verwendet

werden darf.

(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt entnommenen Schaumweins abhängig (Steuerlagersicherheit). Weinhersteller, die aus Wein ihres eigenen Anbaus von Dritten Schaumwein herstellen lassen, dürfen diesen in ihr Steuerlager aufnehmen, ohne hierfür Sicherheit leisten zu müssen.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer, und zwar auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5, vorzuschreiben sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom Betrieb eines Schaumweinlagers ausgenommen werden,

2.
zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf den unversteuert entnommenen Schaumwein zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden.

Im übrigen gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.




§ 7 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Schaumwein aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß er im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Wird Schaumwein ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.


§ 8 Steueranmeldung



(1) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 1 hat über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(2) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 2 hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Nähere zur Steueranmeldung zu bestimmen.




§ 9 Fälligkeit



(1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

(2) Die nach § 7 Abs. 2 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.




§ 10 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden,

2.
in einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besitzt, verbracht oder

3.
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

Schaumwein darf in den Fällen des § 17 Abs. 1 auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu treffen, insbesondere zum Versandverfahren und zum Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann es bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch den Versand mit abdeckt,

2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Schaumwein, den die Inhaber von Steuerlagern oder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 11 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder

2.
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.
durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende Steuerlagersicherheit, deckt diese den Versand mit ab. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt ist, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert wird; § 13 gilt sinngemäß.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist davon abhängig, daß Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7), kann von einer Sicherheitsleistung nach den Sätzen 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem Ermessen des Hauptzollamts keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Der Schaumwein ist unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Schaumwein, der in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen worden ist, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, er ist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

(6) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben. Er hat die Steuer spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist von einer Sicherheit in dem nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Umfang abhängig. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), insbesondere deren Titel III, durch Rechtsverordnung

a)
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren zu regeln und dabei für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen,

b)
sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7, insbesondere zum Verfahren der Zulassung (Absätze 3 und 7), zur Sicherheitsleistung und zur Steueranmeldung zu erlassen; dabei kann er zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß Schaumwein, den Inhaber von Steuerlagern oder berechtigte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren.




§ 12 Ausfuhr unter Steueraussetzung



(1) Schaumwein darf aus Steuerlagen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Wird Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

(4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß.




§ 13 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung



(1) Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß er nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 4 oder des § 12 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Schaumwein bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo der Schaumwein entzogen worden ist, gilt er als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Ist Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß der Schaumwein

1.
am Bestimmungsort angelangt oder

2.
untergegangen oder

3.
aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

gilt er als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1.
der Versender,

2.
daneben

a)
der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an dem Schaumwein erlangt hat,

b)
der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern er für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer den Schaumwein entzogen hat. Der Steuerschuldner hat über Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.

(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen.


§ 14 Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken



(1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1.
den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer ihn in Besitz hält oder verwendet.

(3) Wer Schaumwein nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung (§ 11 Abs. 6) unter den in § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeigen nach Absatz 3 gleichsteht.

(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.




§ 15 Verbringen zu privaten Zwecken



(1) Schaumwein, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 zu privaten oder nach § 14 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Schaumweins;

2.
Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art der Beförderung;

3.
Unterlagen über den Schaumwein;

4.
Menge oder Beschaffenheit des Schaumweins.

(3) (aufgehoben)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Schaumwein, der für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, widerleglich vermutet wird, daß der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird.


§ 16 Versandhandel



(1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten Schaumwein zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlassen und dabei zur Vereinfachung zuzulassen, daß die Steueranmeldungen nach Absatz 4 zusammengefaßt für einen bestimmten Zeitraum und bei einem Hauptzollamt zentral abgegeben werden und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden.




§ 17 Schaumwein aus Drittländern



(1) Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet er sich

1.
in einem Zollverfahren oder

2.
in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebiets,

so gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten steuerpflichtigen Schaumweins oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.


§ 18 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet



(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.

(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)

1.
den Nachweis erbringt, daß die Steuer für den Schaumwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2.
a) den Antrag vor dem Verbringen des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf Verlangen vorführt,

b)
den Schaumwein mit den Begleitpapieren befördert, die für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren vorgeschrieben sind, und

c)
eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren näher zu regeln,

2.
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie solche Personen von dem Verfahren auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.


§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet



(1) Für nachweislich versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.


§ 20 Besondere Ermächtigungen



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge

a)
Schaumwein, der zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

b)
zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

c)
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

d)
im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

e)
nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung Schaumwein, der zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

f)
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis e gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 10, 11 und 13 sinngemäß angewendet werden,

g)
zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter den Buchstaben a bis c genannten Begünstigten näher zu regeln,

2.
in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Bezug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,

3.
zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beförderung von versteuertem Schaumwein im Transitwege durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (ABl. EG Nr. L 369 S. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,

4.
zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuervergütung (§§ 3, 18, 19) eine für den Antragsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners oder Herstellers vorzuschreiben,

5.
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, daß Schaumwein in Fertigpackungen, der in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muß und Schaumwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muß. Dabei kann es die Kennzeichnung und insbesondere Herstellung, Gestaltung, Bezug, Anbringung und Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im übrigen regeln sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen. Es kann darüber hinaus die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Schaumweinsteuer bestimmen und anordnen, daß mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Schaumweinsteuer treffen, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Schaumwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann es zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, daß Schaumwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden.


§ 21 Steueraufsicht



(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 11 Abs. 7 und § 16 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß er

1.
sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet oder

2.
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht.

Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.


§ 22 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.


Teil 2 Zwischenerzeugnisse

§ 23 Steuergegenstand



(1) Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer. Die Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 1 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 erfaßt oder als Bier besteuert werden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende Anwendung.


§ 24 Steuertarif



(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15% vol 102 Euro/hl.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse

1.
in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder

2.
die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

136 Euro/hl.


§ 25 Herstellung von Zwischenerzeugnissen



Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.


Teil 3 Wein

§ 26 Begriffsbestimmung



(1) Wein im Sinne dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Abs. 2 unterliegenden Erzeugnisse

1.
der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder

b)
sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,

2.
der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Nummer 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,

3.
der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(2) § 1 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.


§ 27 Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1) der Steueraufsicht. §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für den innergemeinschaftlichen gewerblichen Verkehr sinngemäße Anwendung.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, daß sie den Versand nach Absatz 2 aufnehmen wollen.

(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Absatz 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager. Das gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, besitzen.

(5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen der Zulassung als berechtigte Empfänger. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die Zulassung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.

(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Durchführung der Steueraufsicht und der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein, und zwar auch außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens, näher zu regeln,

2.
zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, daß sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und solche Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.


§ 28 Verbringen von Wein



(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Absätzen 1 und 2 Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber hinaus Verfahrensvorschriften für den Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.


Teil 4 Schlußvorschriften

§ 29 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, über den Verkehr im Steuergebiet oder mit anderen Mitgliedstaaten zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 14 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, im Falle des § 16 Abs. 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 28 Abs. 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Wein versendet oder ohne Zulassung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 Wein bezieht.


§ 30 Übergangsvorschriften



(1) Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen des zollrechtlich freien Verkehrs zugelassen wurden, gelten bis zum 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Steuerlagern nach § 6, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3.

(2) Für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandverfahren gilt das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Steuerrecht.

(3) Angemeldete Betriebe, die die in § 103a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung genannten Likörweine, weinähnlichen und weinhaltigen Getränke herstellen, gelten bis zum 30. Juni 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Herstellungsbetriebe für Zwischenerzeugnisse nach § 5 in Verbindung mit § 23 Abs. 3, soweit die Erzeugnisse Zwischenerzeugnisse nach § 23 Abs. 2 sind.

(4) Angemeldete Schaumweinherstellungsbetriebe sowie bewilligte Ausfuhrlager (§§ 3, 8 Abs. 1 Nr. 1 des Schaumweinsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Steuerlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinherstellungsbetriebe) und mit § 6 (Schaumweinlager). Als Steuerlager geltende Ausfuhrlager haben die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Sicherheit bis zum 31. März 1993 zu leisten.

(5) Die Zahlungsfrist des § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, gilt erstmalig für die im Januar 1993 entstehende Steuer.

(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und zur Erleichterung des Übergangs auf das neue Recht, insbesondere zu Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.


§ 31 Erlaß von Rechtsverordnungen



Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften



(Aufhebungsvorschriften)