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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 4 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Steueraussetzungsverfahren
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
(2) Steuerlager sind
Zitierungen von § 4 SchaumwZwStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 30 SchaumwZwStG Übergangsvorschriften
... bis zum 30. Juni 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Steuerlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinherstellungsbetriebe) und mit § 6 ...
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