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§ 8 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Steueranmeldung



(1) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 1 hat über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(2) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 2 hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Nähere zur Steueranmeldung zu bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 8 SchaumwZwStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 30 SchaumwZwStG Übergangsvorschriften
... (4) Angemeldete Schaumweinherstellungsbetriebe sowie bewilligte Ausfuhrlager (§§ 3, 8 Abs. 1 Nr. 1 des Schaumweinsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
... „2 Monaten" durch die Angabe „einem Monat" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" ersetzt. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV
... Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 ...
§ 22 SchaumwZwStV Steueranmeldung
... Steuerschuldner hat die Steueranmeldung nach § 8 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ...