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§ 6 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6 Schaumweinlager



(1) Schaumweinlager sind Lagerstätten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung

1.
durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter zeitlich unbegrenzt gelagert,

2.
zur Herstellung von nicht der Schaumweinsteuer unterliegenden Getränken verwendet

werden darf.

(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt entnommenen Schaumweins abhängig (Steuerlagersicherheit). Weinhersteller, die aus Wein ihres eigenen Anbaus von Dritten Schaumwein herstellen lassen, dürfen diesen in ihr Steuerlager aufnehmen, ohne hierfür Sicherheit leisten zu müssen.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer, und zwar auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5, vorzuschreiben sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom Betrieb eines Schaumweinlagers ausgenommen werden,

2.
zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf den unversteuert entnommenen Schaumwein zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden.

Im übrigen gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 6 SchaumwZwStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchaumwZwStG Steueraussetzungsverfahren
...  Schaumweinherstellungsbetriebe (§ 5), 2. Schaumweinlager (§ 6 ...
§ 5 SchaumwZwStG Schaumweinherstellungsbetriebe (vom 01.01.2007)
... und gelagert wird. Diese Betriebsstätten dienen auch der Verwendung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2. (2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, ... Schaumwein lagern, der von Dritten erzeugt wurde, so kann dafür Sicherheit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 verlangt werden. (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ...
§ 20 SchaumwZwStG Besondere Ermächtigungen
... näher zu regeln, 2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung unter ...
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 30 SchaumwZwStG Übergangsvorschriften
... 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Steuerlagern nach § 6 , auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3. (2) Für vor dem 1. Januar 1993 ... des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinherstellungsbetriebe) und mit § 6 (Schaumweinlager). Als Steuerlager geltende Ausfuhrlager haben die in § 6 Abs. 2 vorgesehene ... und mit § 6 (Schaumweinlager). Als Steuerlager geltende Ausfuhrlager haben die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Sicherheit bis zum 31. März 1993 zu leisten. (5) Die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
... wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind." 2. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „2 Monaten" durch die Angabe „einem Monat" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV
... Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 ...
§ 17 SchaumwZwStV Schaumweinlager
... Schaumweinlager nach § 6 des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in ... für die Lagerbehandlung und gegebenenfalls für die Verwendung zu den in § 6 des Gesetzes genannten Zwecken, Werkstätten zur Instandhaltung des Lagerbetriebs, ...
§ 18 SchaumwZwStV Antrag auf Lagererlaubnis (vom 01.01.2007)
... Der Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt ...