(1) Wein im Sinne dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach §
1 Abs. 2 unterliegenden Erzeugnisse
- 1.
- der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder
- b)
- sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,
- 2.
- der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Nummer 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,
- 3.
- der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
(2) §
1 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.