Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 18 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 18 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet



(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.

(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)

1.
den Nachweis erbringt, daß die Steuer für den Schaumwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2.
a) den Antrag vor dem Verbringen des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf Verlangen vorführt,

b)
den Schaumwein mit den Begleitpapieren befördert, die für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren vorgeschrieben sind, und

c)
eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren näher zu regeln,

2.
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie solche Personen von dem Verfahren auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 18 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 SchaumwZwStG Besondere Ermächtigungen
...  zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuervergütung (§§ 3, 18 , 19) eine für den Antragsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des ...
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV
... 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des ...
§ 34 SchaumwZwStV Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung (vom 01.01.2007)
... mitzuführen. (2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mitgliedstaaten verbrachten Schaumwein ... (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche ... den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder ... einen Kalendermonat. (7) Steuerlagerinhaber können in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Schaumwein ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen ...