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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 27 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 27 Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten
§ 27 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1) der Steueraufsicht. §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für den innergemeinschaftlichen gewerblichen Verkehr sinngemäße Anwendung.
(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.
(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, daß sie den Versand nach Absatz 2 aufnehmen wollen.
(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Absatz 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager. Das gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, besitzen.
(5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen der Zulassung als berechtigte Empfänger. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die Zulassung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- zur Durchführung der Steueraufsicht und der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein, und zwar auch außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens, näher zu regeln,
- 2.
- zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, daß sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und solche Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.
Zitierungen von § 27 SchaumwZwStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 SchaumwZwStG Ordnungswidrigkeiten
... nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Wein versendet oder ohne Zulassung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 Wein ... ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Wein versendet oder ohne Zulassung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 Wein ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher VerordnungenV. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Zitate in aufgehobenen Titeln
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV
... Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen ...
§ 38 SchaumwZwStV Innergemeinschaftliches Steueraussetzungsverfahren für Wein, Erlaubnis (vom 01.01.2007)
... Inhaber von Betrieben nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes, die im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren Wein in andere ... Mitgliedstaaten versenden wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 die Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung bei dem ... als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes spätestens eine Woche vor dem erstmaligen Versand in doppelter ...
§ 41 SchaumwZwStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... Wer als berechtigter Empfänger nach § 27 Abs. 5 des Gesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten nicht ...
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