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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 9 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.
(2) Die nach § 7 Abs. 2 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 9 SchaumwZwStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SchaumwZwStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 30 SchaumwZwStG Übergangsvorschriften
... Sicherheit bis zum 31. März 1993 zu leisten. (5) Die Zahlungsfrist des § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, gilt erstmalig für die im Januar 1993 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
... „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" ersetzt. 4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „25. Tag des zweiten" durch die Angabe ...
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