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§ 21 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21 Steueraufsicht



(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 11 Abs. 7 und § 16 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß er

1.
sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet oder

2.
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht.

Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 21 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...