(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach §
11 Abs. 7 und §
16 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht.
(2) Schaumwein kann über die in §
215 der
Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß er
- 1.
- sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet oder
- 2.
- im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht.
Die §§
215,
216 der
Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.