(1) Schaumweinherstellungsbetriebe sind Betriebsstätten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt und gelagert wird. Diese Betriebsstätten dienen auch der Verwendung im Sinne von §
6 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die weder nach dem
Handelsgesetzbuch noch nach der
Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Schaumweins zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind. Will der Hersteller in seinem Betrieb Schaumwein lagern, der von Dritten erzeugt wurde, so kann dafür Sicherheit nach §
6 Abs. 2 Satz 3 verlangt werden.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben,
- b)
- zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 SchaumwZwStG Schaumweinlager (vom 01.01.2007) ... (2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des ... den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer, und zwar auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5, vorzuschreiben sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom Betrieb eines ... soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden. Im übrigen gilt § 5 Abs. 3 ...
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV ... Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. ...