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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 5 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Schaumweinherstellungsbetriebe
(1) Schaumweinherstellungsbetriebe sind Betriebsstätten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt und gelagert wird. Diese Betriebsstätten dienen auch der Verwendung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Schaumweins zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind. Will der Hersteller in seinem Betrieb Schaumwein lagern, der von Dritten erzeugt wurde, so kann dafür Sicherheit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 verlangt werden.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben,
- b)
- zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 5 SchaumwZwStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 SchaumwZwStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchaumwZwStG Steueraussetzungsverfahren
... (2) Steuerlager sind 1. Schaumweinherstellungsbetriebe (§ 5 ), 2. Schaumweinlager (§ ...
§ 6 SchaumwZwStG Schaumweinlager (vom 01.01.2007)
... (2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des ... den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer, und zwar auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5, vorzuschreiben sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom Betrieb eines ... soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden. Im übrigen gilt § 5 Abs. 3 ...
§ 7 SchaumwZwStG Steuerentstehung, Steuerschuldner
... ist der Inhaber des Steuerlagers. (2) Wird Schaumwein ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der ...
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 27 SchaumwZwStG Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten
... Wein als Steuerlager. Das gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, besitzen. (5) Personen, die zu ...
§ 30 SchaumwZwStG Übergangsvorschriften
... unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Herstellungsbetriebe für Zwischenerzeugnisse nach § 5 in Verbindung mit § 23 Abs. 3, soweit die Erzeugnisse Zwischenerzeugnisse nach § 23 Abs. ... Widerrufsvorbehalt zugelassene Steuerlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinherstellungsbetriebe) und mit § 6 (Schaumweinlager). Als Steuerlager geltende ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der BrennereiordnungG. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher VerordnungenV. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
... vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Vor der Erteilung ist Sicherheit in ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV
... Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. ...
§ 4 SchaumwZwStV Antrag auf Herstellungserlaubnis
... Der Antrag auf Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem zuständigen Hauptzollamt ...
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