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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 15 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Verbringen zu privaten Zwecken
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Schaumwein, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 zu privaten oder nach § 14 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
- 1.
- handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Schaumweins;
- 2.
- Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art der Beförderung;
- 3.
- Unterlagen über den Schaumwein;
- 4.
- Menge oder Beschaffenheit des Schaumweins.
(3) (aufgehoben)
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Schaumwein, der für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, widerleglich vermutet wird, daß der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird.
Zitierungen von § 15 SchaumwZwStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 31a SchaumwZwStV Verbringen zu privaten Zwecken
... mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 15 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass ...
§ 36a SchaumwZwStV Verbringen zu privaten Zwecken
... mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 15 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, ...
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