(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb des Empfängers.
(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt §
16 Abs. 6 entsprechend.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Absätzen 1 und 2 Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber hinaus Verfahrensvorschriften für den Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV ... 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 ...