(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.
(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15% vol 102 Euro/hl.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse
- 1.
- in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder
- 2.
- die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
136 Euro/hl.