Die Vorschrift des §
7 Abs. 2 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.